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Ohne Worte: bundesministerium-access-blocking-19-feb-2009

Also, wenn ich so versuche würde den Datenschutz in einem Unternehmensnetzwerk auszuhebeln, würden mir (hoffentlich) eine ganze Reihe Leute gehörig auf die Finger klopfen.

Im Ernst: DNS als öffentliches Telefonbuch ist nicht gescchützt und seine Verwendung macht eine Inkriminierung möglich aufgrund der Suchanfrage bevor eine Verbindung zur Zielwebseite, die durch das Fernmeldegeheimnis geschützt wäre, zustandekommt?

Irgendwas stimmt da nicht.


Berlin, den 19. Februar 2009
Betr.: Grundrechtliche, telekommunikations- und telemedienrechtliche Fragen
im Zusammenhang mit der Sperrung kinderpornographischer Inhalte
im Internet
Bezug: Sitzung der Arbeitsgruppe „Access Blocking“ am 13. Februar 2009 in Berlin
I. Eingriff in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses aus
Art. 10 GG?
1. Grundsätzlich schützt Art. 10 GG nicht nur den Inhalt der Telekommunikation,
sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation (BVerfGE
107, 299, 312, st. Rspr.). Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft
zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr
stattgefunden hat oder versucht worden ist. Daher kann grundsätzlich
jede staatliche Kenntnisnahme von Daten, die einen Rückschluss auf
eine von Art. 10 GG geschützte Telekommunikation zulässt, ein Eingriff in
Art. 10 Abs. 1 GG darstellen.
Bei einer „Sperrung über das Domain Name System (DNS)“ kommt es zu
folgendem Ablauf: Der Nutzer versucht den Abruf einer Webseite üblicherweise
über die Eingabe eines Uniform Resource Locator (URL), der als Bestandteil
immer einen Domainnamen aufweist. Er wird dann zu einem DNSServer
geleitet, der die zum Domainnamen gehörende IP-Adresse ausgibt,
unter der die Webseite letztlich abrufbar ist. Das DNS ist insoweit lediglich
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eine Vereinfachung für den Nutzer, der sich die Eingabe der wesentlich
komplizierteren Ziffernfolge der IP-Adresse erspart. Der DNS-Server meldet
bei einer DNS-Sperrung keine IP-Adresse sondern i.d.R. einen Fehler. Infolgedessen
kann keine Verbindung zur Webseite hergestellt werden und der
Browser (=Computerprogramm beim Nutzer zum Betrachten von Webseiten
im Netz) meldet den Fehler an den Nutzer zurück. Das heißt, es kommt gar
nicht erst zu einem Aufruf einer Internet-Seite oder einem Verbindungsversuch.
Die „Sperrung über das Domain-System“ spielt sich also noch im Bereich
des Nutzers ab, es ist noch gar nicht zum Versuch eines Verbindungsaufbaus
oder einer Kommunikation gekommen. Der Schutzbereich des
Fernmeldegeheimnisses, das ja die Verbindung an sich, und dabei sowohl
den Inhalt als auch die näheren Umstände einer Verbindung schützt, ist
dementsprechend nicht berührt, da es noch gar keine schützenswerte Verbindung
oder einen entsprechenden Versuch gibt. Der DNS-Server fungiert
bei der Eingabe einer bestimmten Adresse (also zum Beispiel
www.bundesregierung.de) als Telefonbuch, also sozusagen als vorgelagerte
Anlaufstelle, die den Aufruf einer Seite im Internet erst ermöglichen soll. Der
DNS-Server unterfällt somit nicht dem Schutzbereich des Art. 10 GG (ähnlich
Sieber/Nolde, Sperrverfügungen im Internet, Freiburg 2008, S. 85; weil
die dort betroffenen Kommunikationspartner nicht in den Schutzbereich des
Art. 10 GG einbezogen sind).
Selbst wenn man annehmen würde, dass der Schutzbereich eröffnet
ist, würde es an einem Eingriff fehlen. Dabei ist zu beachten, dass sich
die Schutzwirkung von Artikel 10 GG zwar grundsätzlich auf den gesamten
Prozess der Informations- und Datenverarbeitung erstreckt. Artikel 10 GG
kann seine Schutzwirkungen daher schon in einem frühen Stadium des
technischen Übertragungsvorgangs entfalten. Nicht erst die staatliche
Kenntnisnahme vom Inhalt der Kommunikation oder Kommunikationsumstände
kann einen Eingriff in das Grundrecht darstellen, sondern schon die
Erfassung der Daten selbst (BVerfGE 100, 313, 366). Auch jeder weitere
Datenverarbeitungsprozess, der sich an die Kenntnisnahme von geschützten
Kommunikationsvorgängen anschließt und in dem Gebrauch von den erlangten
Kenntnissen gemacht wird, stellt ferner einen eigenständigen Eingriff
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in das durch Artikel 10 GG geschützte Grundrecht dar (BVerfGE 100, 313,
359; 110, 33, 68f.; 113, 348, 365).
Eine Ausnahme hiervon ist aber anzunehmen, wenn Telekommunikationsvorgänge
ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, aber
unmittelbar nach der Signalaufbereitung technisch wieder spurenlos
ausgesondert werden (BVerfGE 100, 313, 366; 107, 299, 328; ähnlich zur
Erfassung von durch Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG geschützten
Daten: BVerfGE 115, 320, 343f – Rasterfahndung; BVerfG Urteil vom 11.
März 2008, Rn. 68 – Automatisierte Kennzeichenerfassung; ebenso Landesverfassungsgericht
Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 27. November
2008, NordÖR 2009, 20, 21). Das Bundesverfassungsgericht hat damit für
bestimmte Fallgestaltungen anerkannt, dass es hinsichtlich solcher Datenverarbeitungsvorgänge
an einem Grundrechtseingriff fehlt.
Auf die Frage eines Eingriffs in Artikel 10 GG übertragen, bedeut dies, dass
hinsichtlich solcher Daten, bei denen ein Individualkommunikationsbezug
gegeben ist, derartige Daten lediglich kurzzeitig automatisiert erfasst, als
„Nichttreffer“ indes aber nicht weiter verarbeitet, sondern im normalen Geschäftsablauf
verbleiben, beziehungsweise wieder gelöscht werden. Die
Sperrtechnik auf DNS-Basis erfordert keine Erhebung von Daten, die nicht
ohnehin beim Geschäftsbetrieb der Zugangsanbieter anfallen.
In der bloßen Verhinderung des Zugangs zu einer bestimmten Information,
etwa der Seite mit kinderpornographischem Inhalt, liegt nach einhelliger Auffassung
ohnehin kein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG (Jarass, in: Jarass/
Pieroth, GG, Art. 10, Rn. 12 m.w.N.; Degen, Freiwillige Selbstkontrolle
der Access-Provider, Stuttgart 2007, 289, der aus dem Grunde generell einen
Eingriff in Art. 10 GG verneint).
2. Darüber hinaus ist festzustellen, dass, sofern es zu einer Sperrung auf der
Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Zugangsanbieter
und dem Bundeskriminalamt kommt, es bereits an einem hoheitlichen
Eingriff fehlt. Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt nur dann
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vor, wenn sich staatliche Stellen ohne Zustimmung der Beteiligten
Kenntnis von dem Inhalt oder den Umständen eines fernmeldetechnisch
vermittelten Kommunikationsvorgangs verschaffen, die so erlangten
Informationen speichern, verwerten oder weitergeben (Hermes,
in: Dreier, GG, Art. 10, Rn. 53). Es muss sich um eine Kenntnisnahme durch
den Staat handeln (vgl. BVerfGE 113, 348, 364; 106, 28, 37; 100, 313, 366;
85, 386, 398; Bizer, in: AK GG, Art. 10, Rn. 69a). Ein solcher Eingriff liegt erkennbar
nicht vor.
Allenfalls wäre daran zu denken, in der Durchführung einer Sperrmaßnahme
auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Bundeskriminalamt
einen mittelbaren Eingriff zu sehen. Während der herkömmliche
Grundrechtseingriff in imperativer Form, also durch Gesetz, Verordnung,
Satzung oder Verwaltungsakt, erfolgt, ist der Begriff des mittelbaren Grundrechtseingriffs
weitgehend unscharf. Einigkeit dürfte aber darin bestehen,
dass zwar auch faktische oder mittelbare Grundrechtseingriffe möglich sind
(vgl. BVerfGE 105, 252, 273), für die Annahme eines solchen Eingriffs allerdings
besondere Voraussetzungen zu fordern sind, da letztlich jegliches
staatliches Handeln Auswirkungen auf grundrechtlich geschützte Positionen
haben kann. Ein mittelbarer Eingriff kann daher nur angenommen werden,
wenn die beanstandete Maßnahme die belastenden Wirkung bezweckt
(BVerwGE 71, 183, 193f; 90 112, 121f) oder eine besondere Schwere der
Belastung vorliegt (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Vorb. vor Art. 1, Rn. 29).
Ferner kann von Bedeutung sein, ob die Beeinträchtigung Ausdruck der Gefahr
ist, vor der das betreffende Grundrecht schützen soll (BVerwGE 71,
183, 192).
Nach diesen Anforderungen wäre in dem Abschluss eines öffentlichrechtlichen
Vertrages durch das Bundeskriminalamt auch kein mittelbarer
Eingriff in Art. 10 GG zu sehen, unabhängig von der Frage, ob der Schutzbereich
überhaupt betroffen ist (s. oben I.). Eine besondere Schwere kann dem
Eingriff nicht attestiert werden, insbesondere nicht im Hinblick auf die „Nicht-
Trefferfälle“. Zudem gilt es zu bedenken, dass ein (nach der hier vertreten
Auffassung abzulehnender) Eingriff in das Fernmeldegeheimnis der Kunden
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erst eine Folgewirkung des öffentlich-rechtlichen Vertrages wäre, nicht aber
unmittelbar Vertragsgegenstand (vgl. § 2 Abs. 1 des Entwurfs, wonach etwaig
notwendige Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst
noch vorzunehmen sind (vgl. Frenz, Selbstverpflichtungen der Wirtschaft,
Tübingen 2001, S. 275ff).
Davon zu trennen ist die Frage, ob hier nicht die objektiv-rechtliche
Schutzwirkung des Artikels 10 GG verletzt sein könnte. Artikel 10 GG enthält
insoweit einen Schutzauftrag an den Staat, auch Eingriffen Dritter in das
Fernmeldegeheimnis entgegenzutreten. Einfachgesetzlich hat dies seinen
Niederschlag in der Regelung des § 88 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes
gefunden (BVerfGE 106, 28, 34), der in seinem Anwendungsbereich
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Fernmeldegeheimnis
entspricht (Schmidt, in: Umbach/Clemens, GG, Art. 10,
Rn. 69).
Unter anderem deswegen ergänzt § 88 TKG den Schutz des Fernmeldegeheimnisses
in Art. 10 GG. Während sich Art. 10 GG gegen staatliche Eingriffe
in die Telekommunikation richtet, wendet sich § 88 TKG an die privaten
Erbringer von Telekommunikationsdiensten. Dies wurde im Zuge der Privatisierung
der Telekommunikation erforderlich, als die privaten Anbieter von
Telekommunikation aus dem Anwendungsbereich des Art. 10 GG herausfielen.
Die Geltung des Fernmeldegeheimnisses für die privaten Diensteanbieter
wird nunmehr durch § 88 TKG festgeschrieben.
Für einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis aus § 88 TKG durch den Einsatz
einer DNS-Sperre gilt entsprechend schon das zu Art. 10 GG Ausgeführte.
Zu beachten ist hier allerdings, dass bei dieser Prüfung zusätzlich berücksichtigt
werden muss, welche Daten der jeweilige Diensteanbieter im
Rahmen seiner Diensterbringung benötigt. § 88 Abs. 3 TKG erlaubt die Verwendung
von Kenntnissen überhaupt nur, wenn diese Kenntnisse bereits für
die geschäftsmäßige Erbringung angefallen sind. Der Diensteanbieter darf
sich also nicht Kenntnis von Daten verschaffen, die er für die Erbringung
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seiner Dienste gar nicht braucht. Dies ergibt sich bei einer Sperrung über
das Domain System aber nicht.
Nach alledem ist in der Sperrung über das Domain System kein Eingriff
in Art. 10 GG bzw. § 88 TKG zu sehen.
II. Verfassungs-, telekommunikations- und telemedienrechtliche Beurteilung
des Betriebs einer STOPP-Seite
1. Auch die Weiterleitung einer Anfrage auf eine bei dem Diensteanbieter geführte
STOPP-Seite stellt keinen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar, und
zwar weder aus Art. 10 GG noch aus § 88 TKG.
Bei der Weiterleitung auf eine bei dem Diensteanbieter geführte STOPP-Seite
kommt es zwar anders als bei der bloßen Sperre über das Domain-System
zum Aufbau einer Verbindung, da der Nutzer ja eine Internet-Seite aufruft. Der
Schutzbereich des § 88 TKG dürfte also eröffnet sein. Der Zugangsvermittler
ermöglicht einen Telekommunikationsvorgang, den er allerdings „manipuliert“,
in dem er die Zieleingabe verändert. Der Server des Diensteanbieters, auf
dem die STOPP-Seite gespeichert ist, übermittelt diese genau wie beim Aufruf
anderer Internet-Seiten auch über den Internet-Zugang des Zugangsvermittlers
an die IP-Adresse des Nutzers.
Es liegt aber kein Eingriff in den Schutzbereich vor, da die Frage, ob der Nutzer
die Internet-Seite aufrufen konnte, die er dem DNS-Server genannt hat,
sich nicht nach Maßgabe des Fernmeldegeheimnisses beurteilt. Dieses
schützt die Verbindung an sich, nicht aber eine Verbindung zu einem bestimmten
Ziel.
Wird die STOPP-Seite vom Diensteanbieter betrieben, erhält auch niemand,
der sonst keine Kenntnis von den Daten des Nutzers hätte, Kenntnis derselben.
Die Weiterleitung auf eine vom Diensteanbieter betriebene STOPP-Seite
stellt daher keinen Eingriff in Art. 10 GG bzw. § 88 TKG dar.
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2. Die „Stopp“-Seite selbst ist ein Telemedienangebot. Sie unterliegt den datenschutzrechtlichen
Anforderungen des TMG. Der Webserver, auf dem die
„Stopp“-Seite gespeichert ist, speichert kurzfristig für die Zeit der technischen
Bearbeitung die IP-Adresse des Nutzers, um die Daten der Seite an diese Adresse
übermitteln zu können.
Sämtliche Daten, die auf dem Webserver der „Stopp“-Seite ankommen und
dort gespeichert werden, sind Nutzungsdaten im Sinne des TMG (§ 15). Der
Diensteanbieter darf diese Daten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um
die Inanspruchnahme der „Stopp“-Seite zu ermöglichen. Das ist in jedem Fall
die IP-Adresse des Nutzers. Nach Übermittlung der Webseite entfällt dieser
Zweck und die Daten sind unverzüglich zu löschen. Dies muss der Diensteanbieter
durch technische und organisatorische Vorkehrungen gewährleisten
(Systemdatenschutz, § 13 Abs. 4 TMG). Zum notwendigen Systemdatenschutz
gehört u. a. auch, dass der Nutzer die „Stopp“-Seite gegen Kenntnisnahme
Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann.
Denkbar ist, dass auf der „Stopp“-Seite ein Zähler eingerichtet wird, der die
Abrufe der „Stopp“-Seite rein zahlenmäßig registriert. Diese Zahlen enthalten
keinerlei Personenbezug und sind daher datenschutzrechtlich irrelevant. Sie
könnten nach hiesiger Einschätzung ohne weiteres beliebig verwendet werden,
d. h. auch an das BKA für statistische Zwecke übermittelt werden.
Wird die STOPP-Seite vom Diensteanbieter betrieben erhält auch niemand,
der sonst keine Kenntnis von den Daten des Nutzers hätte, Kenntnis derselben

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